Honorarempfehlungen (2021)

Honorarempfehlungen der IG Freie Musikschaffende für musikalische Arbeit im kleinen Ensemble in Österreich

Stand: Dezember 2020

1. Einleitung

Jegliche Kalkulation von Honorarempfehlungen für die musikalische Arbeit im kleinen Ensemble muss versuchen einige Aspekte zu berücksichtigen, die bei der Arbeit in einem größeren Ensemble, im Orchester oder im Chor nicht vorhanden sind. Die Organisation, musikalische Vorbereitung und Verantwortung in diesem Bereich übertrifft bei weitem den Aufwand für Arbeit innerhalb eines Satzes oder Stimmgruppe. Diese Richtlinien für MusikerInnen sind für Mitarbeit in einem Ensemble bis zu 10 Personen anzuwenden. Für größere Ensembles sollen die Honorarempfehlungen für freischaffende Orchesterarbeit gelten.

Uns ist jedoch bewusst, dass diese Grenze fließend ist: Daher empfehlen wir die Anwendung der o.g. Richtlinien für Orchesterarbeit mit einem Aufschlag von 25% des gesamten Honorars für die Mitwirkung in Ensembles ab 11 Personen, wo der Aufwand eher dem Aufwand in einem kleineren Ensemble entspricht. Das kann z.B. eine besonders solistisch angelegte Stimme innerhalb eines klassischen Werkes oder eine Rolle als SolistIn innerhalb einer Pop- oder Jazz-Ensemble sein.

Die folgenden Empfehlungen verstehen sich als Mindeststandards. Manche Musikschaffende befinden sich erfreulicherweise in einer Verhandlungsposition, die ihnen erlaubt, höhere Gagen zu erzielen. Diese Empfehlungen sollten vor allem denjenigen als Verhandlungsbasis dienen, die nicht in dieser Lage sind.

Da wir keine Wertunterschiede zwischen musikalischen Genres anerkennen, sollen diese Richtlinien gleichmäßig für alle Auftritte gelten – egal, ob in einem klassischen Kammerensemble, einer Pop- oder Jazzband oder einem Ensemble anderer Art.

2. Kalkulation, Definition eines Dienstes

Ausgangspunkt für die im Folgenden durchgeführte Kalkulation stellt einen angemessenen Monatslohn für musikalische Arbeit dar. Hierzu wurde der Kollektivvertrag des Bruckner Orchesters Linz (Quelle: www.kollektivvertrag.at, Stand 2019) herangezogen, da das Grundgehalt dieses Orchesters im Mittelfeld für solchen Tätigkeiten liegt.

Wir gehen von einem Verhältnis von 4 : 1 (Proben : Konzerte) aus, das heißt auf 4 Proben kommt ein Konzert.

● Ein Probedienst dauert bis zu 3 Stunden, inkl. eine Pause von mindestens 20 Minuten
● Ein Konzertdienst versteht sich als eine Aufführung von max. 3 Stunden, zuzüglich max. 1 Stunde Vorbereitung (Aufbau, Anspielprobe, Soundcheck usw.)

Aus dieser Kalkulation ergeben sich folgende Sätze:

Mindesthonorarempfehlungen

Probeeinheit: max. 3 Std. mit mind. 20 min. Pause € 156,94
Konzerteinheit: max. 3 Std. Konzert inkl. 1 Std. Vorb. € 313,88

Ein Arbeitstag dauert 6 Stunden (exklusive Anreise, Einspielung usw.) – somit kann er 2 Dienste, wie oben definiert, enthalten. So lässt sich aus diesen Honorarempfehlungen ein gerechter Tagessatz ableiten:

2 Proben: € 313,88
1 Probe – 1 Konzert: € 470,82

Bei mehrtägigen Projekten können sich Musikschaffende und ArbeitgeberInnen auf einen pauschalisierten Tagessatz für das gesamte Projekt einigen, der sich von diesen Richtlinien ableitet.

Aufnahmen

Ein einzelner Aufnahmedienst dauert bis zu 3 Stunden, mit einer Pause von mindestens 20 Minuten, und wird wie ein Konzertdienst entlohnt (siehe oben).

3. Zur Umsetzung

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Richtlinien ist eine ehrliche und detaillierte Berechnung des Zeit- und Arbeitsaufwands. Daher empfehlen wir allen Musikschaffenden:

● Wer um eine Projektförderung ansucht soll sich um eine realistische und detaillierte Einschätzung des Projektumfangs bemühen (Proben, Konzerte, Mehraufwand und sämtliche dafür anfallenden Kosten) und diese in die Kalkulation berücksichtigen.

● Während eines Projekts soll ein Projektlogbuch mit den oben erwähnten Daten geführt werden. Dieses kann u.a. Dokumentierungspflichten gegenüber Förderstellen erfüllen.

Darüber hinaus empfehlen wir allen Musikschaffenden ausdrücklich, sich bei der LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten für Interpreten (www.lsg-interpreten.com) anzumelden. Interpreten haben einen rechtlichen Anspruch auf Kompensation, wenn Tonträger auf denen sie mitwirken öffentlich gespielt oder im Fernsehen bzw. Rundfunk gesendet werden. Falls Musikschaffende im Zuge der Mitwirkung bei einem Projekt aufgefordert werden, diese Rechte abzutreten, muss das Honorar entsprechend höher angesetzt werden.

Diese Empfehlungen verstehen sich exklusiv der Mehrkosten (Proberaumkosten, Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung, Materialkosten, usw.) bzw. Mehraufwands (in Form von Management, Buchung, Administration, Logistik, Notenerstellung bzw. -bearbeitung, usw.) die bei Projekte anfallen.

Diese Honoraruntergrenzen gelten ab 2020 und sind alle 2 Jahre an die Inflation anzupassen.